Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.06.2000

Geschäftszahl

98/03/0299

Rechtssatz

Bereits wiederholte, im Einzelfall (auch) geringfügige Übertretungen maßgebender Vorschriften erweisen die Ungeeignetheit zum Lenken eines Mietwagens, wenn sie eine Neigung des Lenkers zur Nichtbeachtung dieser Vorschriften erkennen lassen. Ob den Bestrafungen Anzeigen der Konkurrenz zugrunde gelegen seien, DIE

KLEINE FEHLER BZW. IRRTÜMER GNADENLOS AUSNÜTZTEN, UM DEM

BESCHWERDEFÜHRER (LENKER) DURCH DIE ANZEIGEN ZU SCHADEN, ist hiebei schon deshalb ohne Belang, weil dies nichts daran ändern kann, dass die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Hinweis E vom 21. April 1999, Zl 98/03/0161). Auch sind Verstöße gegen die BetriebsO 1994 bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit heranzuziehen. Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nämlich nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (Hinweis E vom 12. Juli 1995, Zl 95/03/0003) (wobei die hier in Frage stehenden Delikte im Zusammenhalt mit den übrigen den von der Behörde gezogenen Schluss rechtens zulassen, der Lenker zeige eine Neigung zur Nichtbeachtung relevanter Vorschriften).