Verwaltungsgerichtshof
07.06.2000
98/03/0299
Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit bei Taxilenkern soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften, bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der ihm Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Antragstellers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 13, GelVerkG 1996 obliegt. In diesem Sinne ist die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, dass der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für
dieses Gewerbes bestehenden besonderen Anforderungen bietet (Hinweis E vom 22. März 2000, Zl 99/03/0190). Diese hinsichtlich des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit bei Taxilenkern entwickelte Rechtsprechung muss im Hinblick auf die erkennbare Gleichartigkeit der Wertungskriterien auch für die im Mietwagengewerbe tätigen Personen Anwendung finden, wovon der Verwaltungsgerichtshof im E vom 26. Jänner 2000, Zl 99/03/0235, auch offenkundig ausgegangen ist.