Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

98/03/0137

Rechtssatz

Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges, dessen Zulassung aufgehoben wurde und für welches kein Versicherungsschutz besteht, schädigt im besonderen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit.