Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1998

Geschäftszahl

98/03/0132

Rechtssatz

Im Fall der rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften greift nicht die zeitlich beschränkte Zurücknahme des Taxilenkerausweises gemäß Paragraph 13, BetriebsO 1994 Platz, sondern kommt in diesem Fall die Spezialbestimmung des Paragraph 14, BetriebsO 1994 zum Tragen, der Ausweis wird ex lege ungültig. Diese Rechtsfolge gilt im übrigen auch bei einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG (Hinweis E 20. 9. 1995, 93/03/0039). Das Gesetz differenziert auch nicht zwischen einer erstmaligen Ausstellung des Ausweises und einer "Wiederausstellung". Nach Ablauf der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung und deren Wiedererteilung bzw Wiederausfolgung müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, BetriebsO 1994 für die Ausstellung eines Ausweises genauso wieder gegeben sein.