Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Geschäftszahl

98/03/0079

Rechtssatz

Im E vom 1. Juli 1997, Zl 95/08/0320, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die DURCH VERLETZUNG DER IN ABS 1 BESTIMMTEN ANZEIGEPFLICHT ZU UNRECHT EMPFANGENEN LEISTUNGEN nach Paragraph 32, Absatz 2, Wr SHG - ohne dass für die Geltendmachung dieses Anspruches eine Frist vorgesehen wäre - VOM EMPFÄNGER RÜCKZUERSTATTEN sind, worüber mit Bescheid zu entscheiden ist. Diese Bestimmung sieht eine der Ersatzpflicht nach Paragraph 26, Absatz eins, Wr SHG (wonach der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet ist, 1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder 2. wenn er unter näher bezeichneten Umständen die Mittellosigkeit selbst verursacht hat) - soweit diese Ersatzpflicht den Hilfeempfänger selbst betrifft - vergleichbare, von einer Beseitigung des Gewährungsbescheides unabhängige Zahlungsverpflichtung vor. Dass die Leistung ZU UNRECHT EMPFANGEN wurde, ist lediglich ein Tatbestandsmerkmal. Der Verwaltungsgerichtshof hat im E vom 1. Juli 1997, Zl 95/08/0320, ausgesprochen, dass das Wr SHG für den Fall der Nichtanzeige von Sachverhaltsänderungen, derentwegen die Hilfe neu zu bestimmen oder einzustellen wäre, die unbefristete Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht empfangenen Leistungen vorsieht.