Verwaltungsgerichtshof
21.04.1999
98/03/0043
GRS wie VwGH E 1993/04/26 91/10/0196 2
Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).