Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1999

Geschäftszahl

98/03/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/26 91/10/0196 2

Stammrechtssatz

Die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Täter nur entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar ist (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).