Verwaltungsgerichtshof
08.09.1998
98/03/0036
GRS wie 89/03/0045 B 28. Juni 1989 RS 2
Erläßt die belBeh nach Erhebung der VwGH-Beschwerde einen auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs erfolgt, so scheidet der erste (vom Bf vor dem VwGH bekämpfte) Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglich angefochtenen. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Bf angestrebte Rechtszustand nicht herbeigeführt wurde (Hinweis B 1.4.1987, 87/03/0039, AW 87/03/0006, betreffend einen Fall nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/03/0212