Verwaltungsgerichtshof
08.09.1998
98/03/0036
Der Besch hat ein Recht darauf ein, daß im Spruch die richtige und nur die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint (Hinweis E 7.9.1988, Zl. 88/18/0030); gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Die Anführung von unrichtigen Bestimmungen im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG stellt daher eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften dar. Die Voraussetzungen zur Bescheidaufhebung oder Bescheidabänderung gem Paragraph 52 a, VStG liegen daher vor, dies unabhängig davon, ob der Besch den genannten Verstoß durch Beschwerde vor dem VwGH geltend gemacht hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/03/0212