Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Geschäftszahl

98/03/0036

Rechtssatz

Ein letztinstanzlicher Bescheid wird durch einen gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG erlassenen Abänderungsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und durch letzteren Bescheid ersetzt (Hinweis: E 20. 5. 1998, 97/03/0258, 98/03/0051). Dies gilt auch dann, wenn dieser Bescheid den ursprünglichen Bescheid spruchgemäß nur zum Teil abändert und im übrigen dessen Inhalt rezipiert. Infolge Erlassung dieses Abänderungsbescheides wird der Bf im Beschwerdeverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid klaglos gestellt, weshalb letzteres Verfahren gem Paragraph 33, VwGG einzustellen ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

98/03/0212