Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1998

Geschäftszahl

98/02/0331

Rechtssatz

Das gem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG an Tatortumschreibung und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und E 30.1.1995, 94/10/0035).