Verwaltungsgerichtshof
23.10.1998
98/02/0331
Das gem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG an Tatortumschreibung und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und E 30.1.1995, 94/10/0035).