Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2002

Geschäftszahl

98/02/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0461 E 24. März 1994 RS 2

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmensystem und Kontrollsystem (hier: zur Verhinderung von Übertretungen der BArbSchV) nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (Hinweis E 28.10.1991, 91/19/0225).