Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1999

Geschäftszahl

98/02/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/16 92/02/0250 1

Stammrechtssatz

Eine "Wohnung" iSd Paragraph 4, ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).