Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2001

Geschäftszahl

98/02/0212

Rechtssatz

Die Durchführung eines Ortsaugenscheines ist nicht erforderlich, wenn nicht erkennbar ist, dass die Situation, die im relevanten Zeitpunkt (hier: "Sichtkontakt" der vernommenen Zeugen-im Zusammenhang mit Übertretungen der Paragraph 99, Absatz 3, KFG 1967, Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 und Paragraph 13, Absatz eins, StVO)) bestanden hatte, in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar war (Hinweis: E 24.1.1997, 96/02/0467).