Verwaltungsgerichtshof
23.11.2001
98/02/0212
Die Durchführung eines Ortsaugenscheines ist nicht erforderlich, wenn nicht erkennbar ist, dass die Situation, die im relevanten Zeitpunkt (hier: "Sichtkontakt" der vernommenen Zeugen-im Zusammenhang mit Übertretungen der Paragraph 99, Absatz 3, KFG 1967, Paragraph 7, Absatz 2, StVO 1960 und Paragraph 13, Absatz eins, StVO)) bestanden hatte, in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar war (Hinweis: E 24.1.1997, 96/02/0467).