Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2000

Geschäftszahl

98/01/0298

Rechtssatz

Werden nach der Erhebung der Berufung im Berufungsverfahren von der Berufungsbehörde Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, so hat die Behörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn sie gestützt auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz hinausgehend zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen treffen will (Hinweis E vom 22. 4. 1999, 98/20/0567)