Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1998

Geschäftszahl

97/20/0702

Rechtssatz

Paragraph 10, WaffG 1996 bringt inhaltlich lediglich die schon bisher im Paragraph 7, WaffG, BGBl 1986/443, festgelegten Ermessenskriterien wortgleich zum Ausdruck. Nach der daher für Paragraph 10, WaffG 1996 weiterhin relevanten Rechtsprechung zum Paragraph 7, WaffG ist das zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwendung der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr sehr hoch zu veranschlagen (Hinweis E 25.6.1968, 35/68, VwSlg 7374 A/1968). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den auch anhängige Verfahren über Anträge auf Ausstellung eines Waffenpasses erfassenden Paragraph 62, Absatz eins, WaffG 1996 sind daher aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles beim VwGH nicht entstanden.