Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1997

Geschäftszahl

97/20/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/0421 1

Stammrechtssatz

Ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen liegt nicht schon dann vor, wenn durch das Mitführen der Waffe eine entsprechende abschreckende Wirkung erzeugt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bf glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohnräumen und Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am ZWECKMÄSSIGSTEN mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.