Verwaltungsgerichtshof
18.09.1997
97/20/0166
GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/0421 1
Ein Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen liegt nicht schon dann vor, wenn durch das Mitführen der Waffe eine entsprechende abschreckende Wirkung erzeugt werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bf glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohnräumen und Betriebsräumen oder seinen eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am ZWECKMÄSSIGSTEN mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.