Verwaltungsgerichtshof
18.09.1997
97/20/0166
GRS wie VwGH E 1994/04/27 94/01/0025 2
(hier: Befürchtung, in einem abgelegenen Gebiet auf Schlepperbanden zu stoßen)
Zur Dartuung einer besonderen Gefahrenlage iSd Paragraph 18, WaffG genügen nicht bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung, sondern die Verdachtgründe müssen sich derart verdichtet haben, daß sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Der Bf hat auch keine konkreten Vorfälle ins Treffen geführt, bei denen vollziehende Organe des Fremdenrechtes iZm der Verfügung und Aufrechterhaltung der Schubhaft gefährdet worden wären.