Verwaltungsgerichtshof
18.09.1997
97/20/0166
GRS wie VwGH E 1994/05/25 94/20/0008 4
Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn sowohl die Verläßlichkeit im Sinn des Paragraph 6, WaffG als auch der Bedarf iSd Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit mit Paragraph 18, WaffG gegeben ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist die Ausstellung des Waffenpasses zu versagen (hier: Tankstellenpächter, Versagung des Waffenpasses wegen der Möglichkeit, die Tageseinnahmen während des Tages in Teilbeträgen zum Geldinstitut zu bringen und am Wochenende den Einwurf in den Nachttresor und Tagtresor der Bank vorzunehmen bzw darüber hinaus die Möglichkeit, während der Öffnungszeiten der Postämter die in dieser Zeit anfallenden Beträge bei einem Postamt einzuzahlen. Die in den Abendstunden anfallenden Einnahmen könnten in einem entsprechenden Tresor in der Tankstelle bis zum nächsten Tag aufbewahrt werden).