Verwaltungsgerichtshof
22.01.1998
97/20/0151
Der Hinweis in Paragraph 48, Absatz eins, StVG auf die Möglichkeiten der Einrichtungen der konkreten Anstalten läßt keine Deutung zu, daß damit in zweifelsfreier Weise die Einräumung eines subjektiven Rechtsanspruches des Strafgefangenen auf Berufsausbildung und Berufsfortbildung generell AUSGESCHLOSSEN werden sollte.