Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1998

Geschäftszahl

97/20/0151

Rechtssatz

Der Hinweis in Paragraph 48, Absatz eins, StVG auf die Möglichkeiten der Einrichtungen der konkreten Anstalten läßt keine Deutung zu, daß damit in zweifelsfreier Weise die Einräumung eines subjektiven Rechtsanspruches des Strafgefangenen auf Berufsausbildung und Berufsfortbildung generell AUSGESCHLOSSEN werden sollte.