Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1998

Geschäftszahl

97/19/1643

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0065 E 21. Oktober 1986 RS 10

(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörden, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.