Verwaltungsgerichtshof
11.09.1998
97/19/1621
Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 setzt das Vorliegen eines der Quotenregelung des Paragraph 2, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 unterliegenden Antrages voraus. Im Zeitraum zwischen der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und dem Einlangen des Devolutionsantrages beim Bundesminister für Inneres bestand aber aus dem Grunde des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, römisch fünf der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem AufenthaltsG für 1996, BGBl Nr 1995/854, für Ehegatten österreichischer Staatsbürger keine Quotenpflicht. Eine Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde über den Bewilligungsantrag des Fremden wäre daher vom Vorliegen eines freien Quotenplatzes unabhängig gewesen. Hieraus folgt, daß die in Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist im Zeitpunkt der Überreichung des Devolutionsantrages bereits verstrichen war. Dieser bewirkte daher den Zuständigkeitsübergang auf den Bundesminister für Inneres. Der Bundesminister für Inneres ist daher zur meritorischen Entscheidung über den Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung funktionell zuständig gewesen.