Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1998

Geschäftszahl

97/19/1621

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob - wie der VfGH im Erkenntnis vom 17.Juni 1997, B 592/96 meint - das Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 14, MRK oder das bundesverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung Fremder untereinander die Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen österreichischer Staatsbürger mit solchen von EWR-Bürgern, verlangt. Auch bejahendenfalls läge der Grund für die Ungleichbehandlung nicht in Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992. Eine allenfalls gebotene Gleichbehandlung zwischen Angehörigen von Österreichern und solchen von EWR-Bürgern, die jeweils Drittstaatsangehörige sind, hätte zur Folge, daß die - für Drittstaatsangehörige von EWR-Bürgern geltenden - Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AufenthaltsG 1992 und des Paragraph 29, FrG 1993 allenfalls verfassungswidrig (weil zu eng) oder aber - wie vom VfGH vertreten - verfassungskonform dahingehend zu interpretieren wären, daß sie auch auf Drittstaatsangehörige von Österreichern anzuwenden sind.