Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1998

Geschäftszahl

97/19/1473

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/20 94/02/0030 1

(hier betreffend das allgemeine Verwaltungsverfahren)

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde darf die Einvernahme eines vom Besch nominierten Entlastungszeugen nicht allein deshalb unterlassen, weil der Zeuge, "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist". Vielmehr ist es Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen. Allerdings ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0310).