Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.1998

Geschäftszahl

97/19/1271

Rechtssatz

Ein Verfahren über den Antrag eines Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bildet keine Einheit mit dem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen diesen Fremden, mögen diese Verfahren auch unter einer gemeinsamen Aktenzahl geführt worden sein. In Ermangelung einer Erklärung des Fremden in seiner Berufung gegen den das Aufenthaltsverbot verhängenden Bescheid, wonach er auch im Aufenthaltsverfahren durch denselben Rechtsanwalt vertreten sei, war letzterer daher nicht als Zustellbevollmächtigter im Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anzusehen (Hinweis E 18.6.1990, 90/10/0035, VwSlg 13221 A/1990).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

97/19/1272 - 1276