Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Geschäftszahl

97/19/1082

Rechtssatz

Als allgemeiner Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens hat die Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör auch vor den Behörden der Rechtsanwaltskammer zu gelten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/19/1394