Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Geschäftszahl

97/19/1082

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/21/0017 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist, und das Ergebnis ihrer Feststellungen dem Rechtsmittelwerber vor ihrer Entscheidung vorzuhalten (Hinweis E 21.5.1985, 84/04/0058; E 16.7.1985, 85/07/0123). Hiebei hat die Behörde nach Paragraph 37, AVG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen vorzugehen, zumal der Berufungswerber nicht verpflichtet ist, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen er die Rechtzeitigkeit seiner Berufung ableitet (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0156). Wird dies von der Rechtsmittelbehörde unterlassen, dann trägt sie das Risiko einer Bescheidaufhebung wegen unterlaufener Verfahrensmängel.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/19/1394