Verwaltungsgerichtshof
07.03.1997
97/19/0349
Gerade bei Vorliegen besonderer Umstände, wie sie der "Zusammenbruch eines Computersystems" darstellt, sind an die Kontrollpflicht und die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters hinsichtlich der Wahrung von Fristen entsprechend höhere Anforderungen zu stellen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/19/0331