Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1997

Geschäftszahl

97/19/0349

Rechtssatz

Gerade bei Vorliegen besonderer Umstände, wie sie der "Zusammenbruch eines Computersystems" darstellt, sind an die Kontrollpflicht und die Aufmerksamkeit des Rechtsvertreters hinsichtlich der Wahrung von Fristen entsprechend höhere Anforderungen zu stellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/19/0331