Verwaltungsgerichtshof
07.03.1997
97/19/0349
Wird in der Kanzlei des Rechtsvertreters ein händisches Fristenbuch parallel zu einem EDV-System geführt, so kann der Hinweis auf ein Nicht-mehr-Aufscheinen eines bestimmten Vormerktermines im EDV-System dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da - unbestritten - dieser Termin im Fristenbuch nach wie vor aufscheint. Selbst beim Abhaken dieses Termines wäre eine Prüfung des Grundes und eine Kontrolle der Richtigkeit dieser Maßnahme zumutbar gewesen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/19/0331