Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1997

Geschäftszahl

97/19/0349

Rechtssatz

Wird in der Kanzlei des Rechtsvertreters ein händisches Fristenbuch parallel zu einem EDV-System geführt, so kann der Hinweis auf ein Nicht-mehr-Aufscheinen eines bestimmten Vormerktermines im EDV-System dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VwGH jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, da - unbestritten - dieser Termin im Fristenbuch nach wie vor aufscheint. Selbst beim Abhaken dieses Termines wäre eine Prüfung des Grundes und eine Kontrolle der Richtigkeit dieser Maßnahme zumutbar gewesen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/19/0331