Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1997

Geschäftszahl

97/19/0349

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/21 96/05/0047 2

Stammrechtssatz

Die entsprechenden Kontrollen, die durchzuführen sind, um Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen, haben auch dort stattzufinden, wo sich Kanzleikräfte eines EDV-Systems bedienen, weil auch in diesem Bereich Fehlbedienungen der Kanzleiangestellten nicht ausgeschlossen sind. Während nämlich bei einem händisch geführten Terminkalender eine Streichung eines Termines einen entsprechenden Auffälligkeitswert hat, sodaß der Anwalt bei seiner Kontrolle die Richtigkeit der Streichung nachvollziehen kann, läßt sich die Löschung einer Texteintragung in einer EDV-Datei nicht ohne weiteres nachträglich erkennen. Wenn nun jegliches Kontrollsystem dahingehend fehlt, ob die in der Vorwoche noch ausgeworfenen Terminfälle mit dem aktuellen Fristenausdruck der Folgewoche übereinstimmen (abzüglich der erledigten Fälle), stellt dies einen Organisationsmangel dar, der auch nicht als minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG qualifiziert werden kann.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/19/0331