Verwaltungsgerichtshof
21.09.1999
97/18/0418
GRS wie VwGH E 1990/10/16 87/05/0063 3
(hier nur der zweite Satz)
Die Zustellung einer Hinterlegungsanzeige hängt zwar von der Ordnungsgemäßheit des Zustellvorganges ab, nicht aber davon, daß sie dem Empfänger zur Kenntnis gelangt (Hinweis E 24.9.1986, 86/03/0106, VwSlg 12240 A/1986). Sollte trotz ordnungsgemäßer Zustellung dem Empfänger eine Hinterlegung nicht zur Kenntnis gelangt sein, so stünde ihm für diesen Fall das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/18/0419