Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Geschäftszahl

97/18/0231

Rechtssatz

Der Fremde hat von sich aus durch konkretes Tatsachenvorbringen, untermauert durch Bescheinigungsmittel, betreffend die bisherige Vollziehungspraxis die Wahrscheinlichkeit der Nichtanwendung des AmnestieG durch die Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien (auch) auf seinen Fall darzutun.