Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2001

Geschäftszahl

97/18/0160

Rechtssatz

Die Anleitungspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG geht nicht so weit, dass eine Partei, die selbst den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens gestellt und alle Verfahrenshandlungen vorgenommen und damit keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, dass sie in diesem Verfahren vertreten sein wollte, darauf hinzuweisen wäre, dass sie zur Begründung eines wirksamen Vertretungsverhältnisses eine entsprechende Erklärung abgeben müsste.