Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2001

Geschäftszahl

97/18/0160

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, zwischen dem Fremden und dem Rechtsanwalt sei vereinbart gewesen, dass dieser den Fremden "in allen verwaltungsbehördlichen Angelegenheiten, die sich aus dem Aufenthaltsrecht ergeben, vertreten" würden, ist für den Fremden nichts gewonnen, kommt es doch auf das (wie vorliegend) der Behörde nicht bekanntgegebene Innenverhältnis zwischen dem Machtgeber und dem Machthaber nicht an (Hinweis E 20. September 1994, 93/04/0210).