Verwaltungsgerichtshof
06.11.2001
97/18/0160
Mit dem Vorbringen, zwischen dem Fremden und dem Rechtsanwalt sei vereinbart gewesen, dass dieser den Fremden "in allen verwaltungsbehördlichen Angelegenheiten, die sich aus dem Aufenthaltsrecht ergeben, vertreten" würden, ist für den Fremden nichts gewonnen, kommt es doch auf das (wie vorliegend) der Behörde nicht bekanntgegebene Innenverhältnis zwischen dem Machtgeber und dem Machthaber nicht an (Hinweis E 20. September 1994, 93/04/0210).