Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1997

Geschäftszahl

97/18/0115

Rechtssatz

Wurde der ASt gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine an den VfGH gerichtete Beschwerde entsprechend zu ergänzen, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vor. Eine darüber hinausgehende Kontaktnahme des VwGH mit der Partei sieht die genannte Bestimmung nicht vor.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/18/0116