Verwaltungsgerichtshof
17.04.1997
97/18/0115
Wurde der ASt gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgefordert, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seine an den VfGH gerichtete Beschwerde entsprechend zu ergänzen, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vor. Eine darüber hinausgehende Kontaktnahme des VwGH mit der Partei sieht die genannte Bestimmung nicht vor.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/18/0116