Verwaltungsgerichtshof
21.02.1997
97/18/0027
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung vermag die in zeitlicher Hinsicht darüber hinausreichende Beschäftigungsbewilligung die fehlende Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht zu ersetzen. Vielmehr kann bei Fehlen der Aufenthaltsbewilligung die Beschäftigungsbewilligung gem Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, AuslBG aus wichtigen Gründen in der Person des Ausländers widerrufen werden.