Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1997

Geschäftszahl

97/17/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/03/0011 1

(darauf, wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich erhält, kommt es nicht an; Paragraph 7, ZustG ist im Falle der zulässigen und wirksamen Ersatzzustellung nicht anwendbar)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 16, Absatz 5, ZustG ergibt sich, daß, auch wenn die Ersatzzustellung wegen Abwesenheit von der Abgabestelle - etwa weil sich der Empfänger auf Urlaub befindet - zunächst unwirksam ist, die Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle bewirkt, daß die Zustellung mit dem folgenden Tag wirksam wird, auch wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich nicht erhält (Hinweis E 9.1.1987, 86/18/0223).