Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1997

Geschäftszahl

97/17/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/11 92/17/0262 1

Stammrechtssatz

Paragraph 26, Absatz 2, VwGG ist nur auf einen im Mehrparteienverfahren erlassenen Bescheid anwendbar, und zwar dann, wenn einer Partei der Bescheid weder zugestellt noch verkündet worden ist, sie aber von der Erlassung desselben und von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis erlangt hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, Seite 34).