Verwaltungsgerichtshof
28.09.2000
97/16/0291
Im konkreten Fall wurde durch Überreichung des Bauansuchens und des Bauplanes nach außen dokumentiert, dass die Absicht, ein Einfamilienhaus mit einer Nutzfläche unter 130 m2 zu errichten, nicht mehr bestehe und damit der Nachversteuerungstatbestand erfüllt. Ohne Belang ist es hingegen, welche Aufträge dem Architekten erteilt wurden und von welcher Basis der Architekt sein Honorar berechnet hat. Wenn im Plan ein der Wohnnutzfläche zuzurechnender Saunaraum eingetragen war, dann spielt es für die hier zu beurteilende Frage des Ausmaßes der Wohnnutzfläche keine Rolle, ob im Plan auch entsprechende Wasseranschlüsse und ein Ablauf eingetragen sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/16/0292