Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2000

Geschäftszahl

97/16/0291

Rechtssatz

Die Absicht, auf dem Grundstück eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluss und damit zunächst keine beweisbare Tatsache, sondern nur das Ergebnis eines Denkvorganges. Der Willensentschluss wird erst dann zu einer auch steuerlich erheblichen Tatsache, wenn er durch eine Willenserklärung, also die Manifestation des Willens, in die Außenwelt tritt (Hinweis E 21.2.1985, 83/16/0049).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/16/0292