Verwaltungsgerichtshof
28.09.2000
97/16/0291
GRS wie 88/16/0218 E 20. April 1989 RS 4
Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte eine Nutzfläche bzw Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/16/0292