Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.2000

Geschäftszahl

97/16/0291

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0218 E 20. April 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH darf eine Arbeiterwohnstätte eine Nutzfläche bzw Wohnnutzfläche von 130 m2 nicht überschreiten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/16/0292