Verwaltungsgerichtshof
28.09.2000
97/16/0196
Entscheidend ist nicht, wann die Bescheidadressatin oder ihr Gatte die Hinterlegungsanzeige vorgefunden haben, sondern wann die Hinterlegung erfolgte und ob sie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgte. (Hier: Dass die Hinterlegungsvoraussetzung des Paragraph 17, Absatz eins, ZustG, nämlich, dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, im Beschwerdefall vorlag, wird von der Bescheidadressatin nicht bestritten.)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/16/0197