Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2000

Geschäftszahl

97/15/0191

Rechtssatz

Der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der EG kommt für Zeiträume vor dem 1.1.1995 in Österreich keine normative Wirkung zu (Hinweis E 16.12.1999, 97/15/0051). Der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH wegen Vorschreibung von Umsatzsteuer für den Betrieb von Geldspielautomaten ist daher nicht nachzugehen.

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);