Verwaltungsgerichtshof
24.06.1999
97/15/0123
Aus der Unterscheidung zwischen Musikboxen und anderen Vorrichtungen bzw danach, ob sich die Vorrichtungen in Gastwirtschaften und Schankwirtschaften befinden oder nicht, ist das Bemühen des Verordnungsgebers ersichtlich, in einer typisierten Betrachtung insb an den Charakter und das Bruttoerträgnis der Veranstaltung sowie an die Dauer der Lustbarkeit anzuknüpfen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/15/0124
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/15/0120 E 24. Juni 1999