Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Geschäftszahl

97/15/0123

Rechtssatz

Aus der Unterscheidung zwischen Musikboxen und anderen Vorrichtungen bzw danach, ob sich die Vorrichtungen in Gastwirtschaften und Schankwirtschaften befinden oder nicht, ist das Bemühen des Verordnungsgebers ersichtlich, in einer typisierten Betrachtung insb an den Charakter und das Bruttoerträgnis der Veranstaltung sowie an die Dauer der Lustbarkeit anzuknüpfen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/15/0124

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

97/15/0120 E 24. Juni 1999