Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Geschäftszahl

97/15/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/04 90/13/0164 8

(hier nur Satz 2)

Stammrechtssatz

In der Berufungsentscheidung ist über das Berufungsbegehren abzusprechen. Wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, so ist dieser Ausspruch so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem Bescheid der unteren Instanz im Spruch übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte, der fortan an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 684). Die Berufungsbehörde ist auch nicht gehalten, sämtliche gesetzliche Grundlagen, die für die Erlassung des Bescheides in Betracht kommen, anzuführen; sie hat vielmehr im Rahmen des Rechtsmittelantrages zu entscheiden, wobei für die Begründung der Rechtsmittelentscheidung keine formalen Regeln bestehen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/15/0032