Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

97/14/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0039 E 29. April 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verhalten, Zeugen so lange zu vernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.