Verwaltungsgerichtshof
31.03.2003
97/14/0128
Eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Anmeldung lohnabhängiger Abgaben im Konkurs kommt schon begrifflich nicht in Betracht, weil dem Finanzamt die Höhe dieser selbst zu berechnenden Abgaben angesichts ihrer Abhängigkeit von der Höhe der ausbezahlten Beträge gar nicht bekannt sein kann (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0056, VwSlg 7023 F/1995).