Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2003

Geschäftszahl

97/13/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0135 E 19. Juni 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 299, Absatz 5, BAO tritt durch die Aufhebung eines Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Der Begründung des Aufhebungsbescheides kommt dabei keine Bindungswirkung für die Unterbehörde zu (Hinweis E 4. Juli 1990, 89/15/0133).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/13/0183