Verwaltungsgerichtshof
26.09.2000
97/13/0143
GRS wie 95/13/0191 E 22. April 1998 RS 2
Derjenige, der zur Schätzung Anlaß gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muß die mit jeder Schätzung verbundene Ungewißheit hinnehmen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, 353).