Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2000

Geschäftszahl

97/13/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/13/0191 E 22. April 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Derjenige, der zur Schätzung Anlaß gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muß die mit jeder Schätzung verbundene Ungewißheit hinnehmen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, 353).