Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
97/12/0347
Den Aspekten der Höherwertigkeit, die in der Vorbildung bzw in der Laufbahn ihren Ausdruck finden, kommt keine Bedeutung zu, wenn die Verwendung des Beamten unverändert der Verwendungsgruppe A zuzurechnen ist und die Laufbahnerwartung mit Erreichen der Dienstklasse römisch acht praktisch als erfüllt anzusehen ist (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088).