Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Geschäftszahl

97/12/0347

Rechtssatz

Den Aspekten der Höherwertigkeit, die in der Vorbildung bzw in der Laufbahn ihren Ausdruck finden, kommt keine Bedeutung zu, wenn die Verwendung des Beamten unverändert der Verwendungsgruppe A zuzurechnen ist und die Laufbahnerwartung mit Erreichen der Dienstklasse römisch acht praktisch als erfüllt anzusehen ist (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088).