Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
97/12/0347
Der Beamte hat ein subjektiv-öffentliches Recht auf Grund von Paragraph 35 c und Paragraph 35 e, Krnt StadtbeamtenG 1969, daß seine individuell-konkrete Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses BESCHEIDMÄSSIG verfügt werden darf. Eine die Grundlage für die Versetzung oder Verwendungsänderung darstellende generelle Maßnahme (hier: Änderung der Geschäftsverteilung durch Verwaltungsverordnung) bedarf der individuell-konkreten Umsetzung. Die Änderung der Geschäftsverteilung beseitigt nicht den gesetzlichen Anspruch des Beamten auf bescheidmäßigen Abspruch durch Feststellung, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, die durch Bescheid zu verfügen ist.